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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.16.2 Kostenvorschuss

Wenn das Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Sekundärverfahren beantragt wird, verlangt, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein Eröffnungsantrag gestellt wird, gemäß Art 30 EuInsVO vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Art 30 EuInsVO schafft aber keine Rechtsgrundlage dafür, dass nun in allen Mitgliedstaaten ein Kostenvorschuss verlangt werden darf, auch wenn dies nach nationalem Recht nicht vorgesehen sein sollte.

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