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3.17.5 Kostenvorschuss
Wenn das Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, verlangt, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, gem Art 40 EuInsVO-2015 vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Art 40 EuInsVO-2015 schafft aber keine Rechtsgrundlage dafür, dass nun in allen Mitgliedstaaten ein Kostenvorschuss verlangt werden darf, auch wenn dies nach nationalem Recht nicht vorgesehen sein sollte.