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Dokument-ID: 482791
9.2.1 Kredit
Kredit ist definiert als jede Vereinbarung, wonach die Gesellschaft ihre Gegenleistung für eine (Vor-)Leistung des Gesellschafters erst später zu erbringen hat, oder wenn der Gesellschafter Drittkreditforderungen oder auch nur gestundete Drittforderungen erwirbt. In § 3 Abs 1 EKEG werden folgende Ausnahmen festgelegt, die nicht als Kredit gelten: