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Dokument-ID: 482825
9.2.2 Krise
§ 2 Abs 1 EKEG definiert, dass eine Krise dann vorliegt, wenn die Gesellschaft
- zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder
- überschuldet ist (§ 67 IO) oder
- die URG-Kennzahlen unter- bzw überschreitet, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. Die URG-Kennzahlen sind unter- bzw überschritten, wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und die Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Dann wird vermutet, dass Reorganisationsbedarf besteht.