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14 Kriterium des Gläubigerinteresses, klassenübergreifender Cram-down
Gläubigerinteresse iSd § 35 ReO
Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist gem § 35 Abs 1 ReO erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO, sei es im Fall der Verwertung unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs als fortgeführtes Unternehmen erfolgt, sei es im Fall des nächstbesten Alternativszenarios, wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte. Maßgebend ist die höchste bei einem Insolvenzverfahren erzielbare Quote, sei es bei Verwertung des Unternehmens oder Abschluss eines Sanierungsplans.