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12.15.2 Leistungsanspruch
Generelles Ziel der Anfechtung ist es, jenen Zustand wieder herzustellen, in dem sich das schuldnerische Vermögen befinden würde, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre. • [Fußnote: OGH 26.1.2017, 3 Ob 204/16w.] Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist nicht nur die Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes, in dem sich die Masse befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0050372.] Nicht was der Anfechtungsgegner erlangt hat, sondern was der Masse entgangen ist, ist für die Anfechtung entscheidend. Entgangen ist dem Vermögen des Schuldners der Wert, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung in der Masse erhalten oder zur Masse geflossen wäre. • [Fußnote: Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, 4. Auflage, I, §§ 39, 40 Rz 13.]