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3.12.3 Löschen der Daten der Ediktsdatei
Tagsatzungen, Termine und Fristen
Gem § 71a Abs 1 EO sind Tagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen nach dem dort vorgesehenen Termin oder Fristende zu löschen. Wenn ein Versteigerungstermin abberaumt oder verlegt wurde, so ist die Abberaumung oder Verlegung zu verlautbaren und der ursprünglich vorgesehene Termin kann sofort gelöscht werden. Die Bekanntmachung der Abberaumung muss aber bis zum ursprünglichen Termin verlautbart bleiben, die Bekanntmachung eines neuen Termins bei einer Verlegung bis zur Durchführung dieses neuen Termins. • [Fußnote: Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 71 Rz 3.]