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5.2.5 Masseunzulänglichkeit und ihre Folgen
Anzeige und Veröffentlichung der Masseunzulänglichkeit
Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Masseforderungen zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dies unverzüglich dem Insolvenzgericht gem § 124a IO anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und Verwertung geboten sind. Dadurch entstehende Masseforderungen sind unverzüglich zu bezahlen. Ziel dieser Bestimmung für den „Konkurs im Konkurs“ ist es, die so genannten Altmassegläubiger möglichst gleich zu behandeln und gleichzeitig anzuordnen, dass im Zuge der weiteren Verwaltung und Verwertung hinzukommende Neumassegläubiger bevorzugt befriedigt werden müssen. • [Fußnote: OGH 22.03.2011, 8 Ob 116/10g.] In einer jüngst ergangenen Entscheidung • [Fußnote: OGH 11.07.2012, 3 Ob 92/12v.] hat der OGH betont, dass für Neumasseforderungen das Fälligkeitsprinzip gilt. Damit hat der OGH die hL abgelehnt, die bei Masseunzulänglichkeit auch in Bezug auf die Neumasseforderungen eine Verteilung nach der Rangordnung des § 47 Abs 2 IO vertritt.