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6.6.3 Masseunzulänglichkeit
§ 124a regelt die Masseunzulänglichkeit oder auch Masseinsuffizienz und damit den so genannten Konkurs im Konkurs. • [Fußnote: ErläutRV 988 BlgNR 21. GP, 33.] Ziel des § 124a IO ist es, die Altmassegläubiger möglichst gleich zu behandeln und durch eine Privilegierung der Neumassegläubiger zu verhindern, dass niemand mehr mit dem Insolvenzverwalter kontrahiert. • [Fußnote: OGH 11.7.2012, 3 Ob 92/12v.] § 124a IO richtet sich ausschließlich an den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht. Andere Verfahrensbeteiligte als der Insolvenzverwalter sind nicht legitimiert, ein Vorgehen nach § 124a IO zu beantragen oder gegen die Ab- oder Zurückweisung des Antrags Rekurs zu erheben. • [Fußnote: OGH 16.11.2005, 8 Ob 117/05x.]