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13.2.10 Mehrere Bürgen
Haben mehrere Bürgen für dieselbe Hauptschuld Haftung geleistet, so haftet jeder Bürge gem § 1359 ABGB für den ganzen Betrag. Hat einer von ihnen die Schuld beglichen, gebührt ihm gleich dem Mitschuldner das Recht des Rückersatzes gegen die Übrigen. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Bürgen in einer gemeinsamen Vereinbarung oder in gesonderten Vereinbarungen verpflichtet haben. Auf mehrere Teilbürgen ist § 1359 ABGB nur anwendbar, wenn die Teilbürgen für denselben Teilbetrag haften. Der Mitbürge kann den Ersatz auch auf § 1358 ABGB stützen. Er kann aber nie mehr erhalten, als er geleistet hat. Leistet ein Mitbürge an den Gläubiger eine Abschlagszahlung, um aus der Haftung entlassen zu werden, und beträgt diese weniger als seine Haftungsquote im Innenverhältnis, so hat er daraus keinen anteiligen Regressanspruch gegen die übrigen Bürgen. • [Fußnote: Ecolex 1998, 763.]