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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.9 Mietrechte

Mietvertrag

Für den Abschluss eines Mietvertrages bedarf es keiner bestimmten Form. Der Mietvertrag kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Je nach Art des Bestandobjekts kann der Abschluss eines Mietvertrages für die Liegenschaft (die Liegenschaftsanteile) werterhöhend oder wertmindernd sein. Wenn es sich beispielsweise um ein Einfamilienhaus handelt, wird der Abschluss eines Mietvertrages auch nur über Teile des Hauses eher wertmindernd sein, bei einer Wohnung hingegen kann ein – zu einem angemessenen Mietzins – geschlossener Mietvertrag auch werterhöhend sein, wenn ein potentieller Erwerber der Wohnung diese als Anlagemöglichkeit sieht.

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