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4.2.5 Möglichkeit eines Einzelgläubigers, gegen einen Insolvenzverwalter vorzugehen
Möglichkeit der Enthebung
§ 87 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag seines Amtes entheben kann. Das Insolvenzgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, auch an den Bestellerfordernissen zu orientieren. § 80 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zu bestellen hat, der eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person ist, und Kenntnisse im Insolvenzwesen hat. Auch muss die Person ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Person des Wirtschaftslebens sein. Die §§ 80a und 80b IO legen weitere Auswahl- und Ausschlusskriterien fest. Wichtig ist dabei vorallem, dass der Insolvenzverwalter vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein muss. Gem § 80b Abs 2 IO hat der Insolvenzverwalter dem Gericht unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit entstehen lassen könnten.