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9.18.1 Abhaltung, Protokolle
Die mündliche Verhandlung ist in § 59 EO geregelt. Dieser bestimmt, dass mündliche Verhandlungen nicht öffentlich sind. Bei jeder Verhandlung ist durch den Richter oder den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, eine kurze Angabe über den Gang des Verfahrens und den Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner, bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.