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1.8 Nachträgliche Abweisung des Eröffnungsantrags und Entlohnung des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter hat auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss einen Entlohnungsanspruch. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst nach der Verfahrenseröffnung abgewiesen, liegt eine wirksame Verwalterbestellung vor. Die Wirkungen dieses Insolvenzverfahrens enden erst mit Eintritt der Rechtskraft des abändernden Beschlusses des Rekursgerichts. Daher hat der Insolvenzverwalter – der nicht vorhersehen kann, wie das Rekursgericht entscheiden wird – auch dann, wenn ein Rekurs gegen die Eröffnungsentscheidung anhängig ist, tätig zu werden. Er muss sofort mit der Wahrnehmung seiner Pflichten beginnen. Daher gelten bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge Abweisung des Eröffnungsantrags im Rechtsmittelverfahren die üblichen Entlohnungsregeln. • [Fußnote: OLG Wien 28 R 346/16g.]