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1.7 Nachträgliche Abweisung des Eröffnungsantrags und Löschung von Bekanntmachungen
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus. Die formelle Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Die materielle Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat • [Fußnote: RIS-Justiz RS0041746.] und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0002495.] Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0041770.] Gibt das Erstgericht einem Antrag statt, ist die formelle Beschwer zu verneinen.