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Dokument-ID: 982952
3.23 Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Ein vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Verfahren ist als isoliertes Partikularverfahren zu eröffnen, sofern die Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 EuInsVO-2015 vorliegen. In Art 50 EuInsVO-2015 ist geregelt, wie mit dem Partikularinsolvenzverfahren umzugehen ist, wenn nachträglich ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird.