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6.3 Nachweis der Gefährdung
Die Sicherstellungsexekution nach § 370 EO setzt eine Gefährdung des betreibenden Gläubigers und deren Glaubhaftmachung voraus. Es genügt eine objektive Gefährdung. • [Fußnote: OGH 14.1.1987, 3 Ob 117/86.] Eine bloß abstrakte Gefährdung reicht nicht aus; vielmehr muss es eine konkrete Gefährdung sein. • [Fußnote: OGH 20.10.2005, 3 Ob 212/05f.] Nach der Bestimmung des § 370 EO liegt eine objektive Gefährdung dann vor, wenn die Einbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert wird. Ersterer Fall bedeutet eine gänzliche Vereitelung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, wobei aber eine von Anfang an gegebene Vermögenslosigkeit nicht ausreicht. • [Fußnote: ZBl 1929/241.] Es muss zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Verpflichteten kommen, • [Fußnote: Sailer in Deixler-Hübner EO § 370 Rz 22 mwN.] dh, der Verpflichtete ist nahe der Insolvenz, von mehreren Exekutionsverfahren verfolgt oder es liegen sonst Umstände vor, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen. • [Fußnote: OGH 14.1.1987, 3 Ob 117/86; 20.10.2005, 20.10.2005, 3 Ob 212/05f.] Nur geringfügige Verzögerungen oder Beeinträchtigungen reichen nicht aus.