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5.7.1 Allgemeines
Rechtliche Grundlage
Die Naturalteilung ist in § 351 EO geregelt. Abs 1 bestimmt, dass die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbteilung oder Teilung einer anderen Vermögensmasse durch das Exekutionsgericht nach den Bestimmungen der §§ 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen ist. Gem Abs 2 sind gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, ein Rekurs zulässig. § 351 Abs 3 EO bestimmt, dass § 74 EO im Teilungsverfahren nicht anzuwenden ist. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.