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Dokument-ID: 1186290
5.11.21 Neuer Strafantrag – neue Vollzugsstufe
Mit der Einbringung eines neuen Strafantrags beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tag gekommen ist. Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht; Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0012389.]