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Dokument-ID: 922341
7.11 Nichtigkeit des Zahlungsplans
Gem § 196 Abs 1 IO ist das Schuldenregulierungsverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben. Die Bestätigung der Rechtskraft ist die einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens.