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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.3 Normadressaten

§ 4 EKEG legt die vom EKEG erfassten Gesellschaften fest. Es sind dies Kapitalgesellschaften, Genossenschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter und atypisch stille Gesellschaften, die in § 10 EKEG geregelt sind. Nicht erfasst sind sohin sonstige Personengesellschaften, Vereine und Privatstiftungen.

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