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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.5 Nutzfläche

Der Begriff der Nutzfläche wird im BTVG nicht definiert. Es ist dafür auf das WEG zurückzugreifen, konkret auf § 2 Abs 7 und auf § 7 WEG. Nutzfläche ist sohin die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärke, sowie der im Verlaufe der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte iSd § 2 Abs 3 WEG nicht zu berücksichtigen. Keller- und Dachbodenflächen sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.

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