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1.12.2 Obligatorische Eintragungen
Jeder Mitgliedsaat kann gem Art 22 Abs 2 EuInsVO die obligatorische Eintragung der Eröffnung des Hauptverfahrens in die öffentlichen Register dieses Mitgliedstaates vorsehen, wenn der Schuldner in diesem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt. In diesem Fall hat der Verwalter oder eine andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anerkennung des Verfahrens selbst darf aber nicht von der Eintragung abhängig gemacht werden. Die Eintragung setzt natürlich voraus, dass auch tatsächlich schuldnerisches Vermögen eingetragen ist.