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3.16 Öffentliche Ordnung (Ordre Public)
Allgemeines
Wie auch bereits die EuInsVO ist die EuInsVO-2015 vom Grundsatz des Vertrauens in die Rechtsordnungen und die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EU geprägt. Der Ordre-public-Vorbehalt des Art 33 EuInsVO-2015 stellt eine traditionelle Ausnahme dar, die der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach der EuInsVO-2015 entgegensteht. Es sind aber nur offensichtliche Verstöße relevant. Es reicht somit nicht jede falsche Rechtsanwendung; die Unvereinbarkeit muss sich jedem vernünftigen Anwender unmittelbar erschließen. • [Fußnote: Kemper, ZIP 2001, 1609, 1614.]