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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem § 63 Abs 1 IO der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt, oder mangels solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich die Niederlassung des Schuldners, mangels solcher Vermögen des Schuldners befindet.

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