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4.5.2 Österreichische Begleitregelung
Gem § 220b Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Vorlage und den wesentlichen Inhalt der vom Gläubigerausschuss genehmigten Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat nach deren Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekannt zu machen, und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen, und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekannt zu geben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. § 130 Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.