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Dokument-ID: 254963
11.2 Oppositionsgesuch
Beim Oppositionsgesuch gem § 40 EO handelt es sich um einen Antrag der verpflichteten Partei, die Exekution einzustellen oder einzuschränken, weil Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung vorliegt. Für eine Anspruchsbefriedigung müssen auch alle gerichtlich bestimmten Exekutionskosten beglichen werden. Auch kann die schuldbefreiende Leistung eines Dritten oder die einvernehmliche Hingabe an Zahlungstatt mit Oppositionsgesuch geltend gemacht werden.