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Dokument-ID: 244889
9.7.3 Ordentliches Bewilligungsverfahren
Ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht zulässig, so ist die Exekutionsbewilligung – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen. In diesem Verfahren muss der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitserklärung vorlegen; im vereinfachten Bewilligungsverfahren hingegen reicht ein Verweis auf das Datum der Vollstreckbarkeitserklärung.