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Dokument-ID: 259083
1.3.3 Partikularinsolvenzverfahren
Partikularinsolvenzverfahren
In Art 3 Abs 2 und 4 EuInsVO ist die Möglichkeit der Eröffnung eines unabhängigen Partikularverfahrens vorgesehen, das im Gegensatz zum Sekundärverfahren bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens eröffnet wird, wenn der Schuldner in diesem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt. Die Eröffnung des Partikularverfahrens ist aber nur in zwei Fällen zulässig, und zwar