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Dokument-ID: 641831
2.6.14 Pensionsgeschäfte
§ 234 IO bestimmt, dass unbeschadet der Bestimmung des § 232 IO (Recht der gelegenen Sache) für Pensionsgeschäfte ausschließlich das Recht maßgebend ist, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. § 234 IO setzt Art 26 Kreditinstitute-RL in das österreichische Recht um. Die Kreditinstitute-RL enthält allerdings keine Definition für Pensionsgeschäfte. Es soll das gemeinschaftsrechtliche Begriffsverständnis gelten. Pensionsgeschäfte nach der Bankaufsichts-RL sind: