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Dokument-ID: 1154644
5.4.4 Pfändbarkeit des Abgeltungsanspruchs nach § 98 EheG
§ 98 ABGB bestimmt, dass wenn ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitwirkt, er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung hat. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistung; es sind dabei die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, angemessen zu berücksichtigen. Im Fall einer Gütergemeinschaft kann allerdings kein Ehegatte ein Entgelt für die Mitwirkung im Erwerb gem § 98 ABGB verlangen.