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Dokument-ID: 1097085
4.3.2 Pfändung der Vermögensrechte
§ 328 EO legt die Grundsätze für die Pfändung der Vermögensrechte fest. Diese braucht der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag nicht zu nennen, der Verwalter hat sie unter Mitwirkung des Verpflichteten zu ermitteln.