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Dokument-ID: 1034484
4.2.9 Pfändung von Arbeitslosengeld
Gem § 7 Abs 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Partei des Verfahrens auf Geltendmachung des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist daher der Anspruchswerber, somit derjenige, der die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in seiner eigenen Person behauptet.