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Dokument-ID: 1244227
6.9.2 Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens
Bei der Pfändung von beweglichem Vermögen kann auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004889.] Abweichend von der Befriedigungsexekution kann die Zweijahresfrist erst ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels zu laufen beginnen, weil der betreibende Gläubiger vorher keinen Verkaufsantrag stellen kann. • [Fußnote: OGH 1.3.1960, 3 Ob 21/60.]