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4.2.10 Pfändung von Insolvenz-Ausfallsgeld
In seiner Rsp zum IESG hat der OGH auch zu den Befugnissen eines betreibenden Gläubigers, durch den die Forderung eines Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld exekutiv gepfändet worden war, Stellung genommen und ausgeführt, § 308 Abs 1 EO spreche ua vom Recht des Gläubigers, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen und die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. • [Fußnote: OGH 14.10.2008, 8 ObS 6/08b, ARD 5971/4/2009.]