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Dokument-ID: 766153
4.7.3 Pfändung
Hinsichtlich der Pfändung verweist § 325 Abs 1 EO auf die Bestimmungen der §§ 294 bis 298 EO, sodass sie durch Zustellung eines Zahlungs-/Leistungsverbots an den Drittschuldner und ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten erfolgt, das so genannte Doppelverbot. Gem § 294a EO muss der Drittschuldner angegeben werden.