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6.3.6 Pfandrecht am erlegten Vadium
Wenn der Ersteher einer Liegenschaft das Meistbot nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erlegt, so trifft ihn gem § 155 Abs 1 EO eine umfassende Haftung für einen allfälligen Ausfall am Meistbot bei Durchführung einer Wiederversteigerung. Im Fall der Wiederversteigerung besteht ein gesetzliches Pfandrecht am zuvor erlegten Vadium, um diese Haftung zu besichern. Wird über das Vermögen des säumigen Erstehers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bildet das erlegte Vadium eine Sondermasse nach § 48 Abs 1 IO, die nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger dient, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entsteht. Das Absonderungsrecht erlischt erst, wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellt, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubigers erforderlich ist. • [Fußnote: OGH 29.01.2008, 3 Ob 112/02w.]