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Dokument-ID: 960025
1 Allgemeines
Der „Siebente Teil“ der Insolvenzordnung enthält Sonderbestimmungen für insolvente natürliche Personen, und ermöglicht diesen unter den in den §§ 182 ff IO festgelegten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung. Die Bestimmungen des „Siebenten Teils“ der IO gelten für alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie ein Unternehmen betreiben oder nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet.