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3.5.4 Protokolle
Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist gem § 59 EO nicht öffentlich. Bei jeder mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat gem § 59 Abs 3 EO die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor der Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen. Das Protokoll ist gem § 59 Abs 4 EO, sofern nichts anderes in der EO angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.