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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Prozessführungsbefugnis des Schuldners

Der Schuldner ist in Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren zur gewöhnlichen Prozessführung befugt, sofern der Sanierungsverwalter nicht Einspruch erhoben hat. Erfasst sind als Rechtsstreitigkeiten streitige Zivilprozesse, aber auch Außerstreitverfahren; das gilt auch für Firmenbuch- und Grundbuchverfahren, sofern keine ausschließliche Kompetenz des Sanierungsverwalters greift. • [Fußnote: Trenker in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 173 IO Rz 18 mwN.]  Auch erfasst sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Verwaltungsverfahren. Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sind vom Schuldner zu führen, weil allfällige Geldstrafen gem § 58 Z 2 IO keine Insolvenzforderungen sind.

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