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Dokument-ID: 1139214
3.3.18 Prozessunterbrechung und Verfahrenshilfeantrag des Insolvenzverwalters
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, unterbrochen. Der üblicherweise vom Prozessgericht gefasste Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens hat nur deklarative Wirkung, die Unterbrechung tritt von Gesetzes wegen ein. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht nur dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0036996.]