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9.1.13 Prüfpflicht des Exekutionsgerichts
Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Es hat dabei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000217.] Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionstitels, ob die Voraussetzungen für die Schaffung eines derartigen – nicht jedenfalls unbestimmten – Unterlassungsgebots vorlagen, ist dem Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung verwehrt. • [Fußnote: OGH 20.3.2002, 3 Ob 209/01h.]