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Dokument-ID: 570650
5.9.6 Prüfung durch das Insolvenzgericht
Die Rechnung ist dem Insolvenzgericht gegenüber zu legen, nicht gegenüber dem Schuldner oder den Gläubigern. • [Fußnote: OGH 23.05.1996, 8 Ob 2014/96a.] Dem Schuldner steht kein Recht zur Stellung eines Antrags zu, dass das Insolvenzgericht den Masseverwalter zur Rechnungslegung auffordern solle. Die Ablehnung eines solchen Begehrens ist unanfechtbar. • [Fußnote: OGH 27.10.1996, SZ 39/183.]