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Dokument-ID: 789844
1.10.3 Quotenanrechnung
Die EuInsVO sieht die Möglichkeit paralleler Insolvenzverfahren vor, wobei es sich bei jedem solchen Verfahren um ein rechtlich selbstständiges Verfahren handelt, indem eine eigenständige Verwertung und Verteilung stattfinden. Durch das Recht der Gläubiger zur Forderungsanmeldung in allen Verfahren kann es zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung kommen, wenn einzelne Gläubiger von diesem Recht keinen Gebrauch machen und/oder den Forderungen einzelner Gläubiger in einem anderen Verfahren ein anderer Rang zukommt.