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8.9.4 Räumungskosten – keine Sondermassekosten
Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Schuldners sind keine Sondermassekosten. Nach § 49 Abs 1 IO sind aus den Nutzungen sowie aus den Erlösen einer zu einer Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berücksichtigen. Es muss sich um Masseforderungen iSd § 46 IO handeln, die sich auf die Sondermasse beziehen. Das wird nur bei einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut bejaht.