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Dokument-ID: 482747
8.1.9 Rang der Masseverwalterentlohnung
Die insolvenzgerichtlich bewilligte Entlohnung des Masseverwalters ist eine Masseforderung. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Entlohnung nach rechtskräftiger Bestimmung aus der Masse zu entnehmen, es sei denn, es würde Masseinsuffizienz bestehen. § 125 Abs 5 IO bestimmt, dass Vereinbarungen des Masseverwalters und des Schuldners oder der Gläubiger über die Höhe der Entlohnung oder den Barauslagenersatz ungültig sind.