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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.7 Rechnungslegungstagsatzung

Gemäß § 121 Abs 3 IO ist eine Tagsatzung anzuberaumen, in der über die Rechnungslegung verhandelt wird. Der Termin der Rechnungslegungstagsatzung ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen. Zu ihr sind individuell der Insolvenzverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger, nicht aber die Massegläubiger • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze, § 121 KO Rz 44.] , mit der Aufforderung zu laden, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, an der Tagsatzung teilzunehmen; den Schuldner trifft keine solche Verpflichtung. Die Rechnungslegungstagsatzung ist mündlich und nicht öffentlich.

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