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Dokument-ID: 830863
1.17.1 Recht auf Anmeldung der Forderung
Allgemeines
Gem Art 39 EuInsVO kann jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden. Auf inländische Gläubiger und Gläubiger aus Drittstaaten und aus Dänemark ist Art 39 EuInsVO nicht anwendbar; ihre Rechte richten sich ausschließlich nach der lex fori concursus.