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3.26.1 Recht zur Forderungsanmeldung
Allgemeines
Das wichtigste Recht eines Gläubigers im Insolvenzverfahren besteht darin, durch Anmeldung seiner Forderung am Verfahren teilzunehmen. So kann jeder Gläubiger gem Art 45 Abs 1 EuInsVO 2015 seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. Art 45 Abs 1 EuInsVO 2015 wird durch die Art 53 ff EuInsVO 2015 ergänzt und regelt ausdrücklich das Recht zur Mehrfachanmeldung. • [Fußnote: Herchen in Pannen, EuInsVO Art 32 Rz 5.] Die Gläubiger sind durch Art 45 Abs 1 EuInsVO 2015 nur zur Forderungsanmeldung berechtigt, dazu aber natürlich nicht verpflichtet. Der einzelne Gläubiger hat dabei ein Wahlrecht, in welchem Verfahren er anmelden möchte, nur in einem, in einzelnen oder in allen.