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3.17.2 Recht, zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens eine Zusicherung zu geben
Allgemeines
Die Bestimmung des Art 36 EuInsVO-2015 ist neu; sie hat in der EuInsVO keine Vorgängerbestimmung. Ziel und Zweck dieser neuen Norm ist es gemäß Erwägungsgrund 41 und 42, eine effiziente Verwaltung des Hauptinsolvenzverfahrens zu ermöglichen und eine Behinderung derselben durch Sekundärinsolvenzverfahren zu vermeiden. In der Praxis wurde die Beantragung der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens als Druckmittel eingesetzt, um den Hauptinsolvenzverwalter zur Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger eines künftigen Sekundärinsolvenzverfahrens zu zwingen.